Pflicht der
Bank, über Kunden und ihre Bankgeschäfte Stillschweigen zu bewahren und keine Auskünfte zu erteilen.
Die Bank hat ferner Geheimhaltungspflicht und Auskunftsverweigerungsrecht gegenüber Dritten.
Finanzbeamte können jedoch seit dem 1. April 2005 und auf Basis des „Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ schon bei geringstem Verdacht ohne richterlichen Erlass Kontostand und Geldbewegungen kontrollieren.
Kreditlexikon Buchstabe B