Eine spezielle Form der
Bürgschaft. Der Bürge kann erst dann durch den
Gläubiger in Anspruch genommen werden, wenn durch Nachweiß Leistungsunfähigkeit belegt ist, z.B. durch erfolglose Zwangsvollstreckung. Der Bürge muss erst bei endgültigem Ausfall bürgen.
Kreditlexikon Buchstabe A