Bei der Abnahme verpflichtet sich der
Gläubiger eine vom
Schuldner vertragsmäßig bestimmte Leistung abzunehmen. In der Regel versteht man darunter Besitzwechsel einer Ware.
Die Art der Abnahme richtet sich nach dem Gegenstand aus Leistung und Lieferbedingung. Maßgebend ist sie beispielsweise in Fragen der Fälligkeit, Gewährleistung und Gefahrenübergang.
Kreditlexikon Buchstabe A