Erst wenn eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt wird, dass der Eintragungen von steuerlichen Bedenken nichts entgegensteht, dürfen nach §22 Abs. 1 GrEStG Erwerber eines Grundstückes oder eines Erbbaurechts in das Grundbuch als Eigentümer oder als Erbbauberechtigte eingetragen werden. Sobald die
Grunderwerbssteuer, welche zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor Fälligkeit entrichtet werden kann gezahlt ist, wird vom Finanzamt diese Bescheinigung erteilt.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe U