Eine einseitige Erklärung eines Vertragspartners zur Aufhebung des noch nicht ausgezahlten
Darlehensvertrages wird als Rücktritt vom
Darlehensvertrag bezeichnet. Sollten die Auszahlungsvoraussetzungen innerhalb der Abnahmefristen nicht erfüllt werden oder nachträglich Informationen bekannt werden, so erfolgt ein Rücktritt von Seiten des Darlehensgeber. Zu einem Rücktritt von Seiten des
Darlehensnehmers kann eine Vielzahl von Gründen Schuld sein, zum Beispiel das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages. Gegebenenfalls steht im Fall des Rücktrittes vom
Darlehensvertrag durch den
Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Nichtabnahmeentschädigung zu.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe R