Das nach §2 (1) EStG versteuerte Einkommen wird als Netto-Einkommen bezeichnet. Als Summe der sieben verschiedenen Einkunftsarten errechnet sich das zu versteuernde Einkommen. Dazu zählen:
- die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- Selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit
- Kapitalvermögen
- Vermietung und Verpachtung
- Sonstige Einkünfte gemäß §22 EStG
Der Altersentlastungsbetrag, die
Sonderausgaben, Ausgaben für außergewöhnliche
Belastungen, Kinder- und Sonderfreibeträge nach §22 sowie sonstige vom Einkommen abzuziehende Beträge werden von der Summe abgezogen.
Das hier entstandene Ergebnis dient als Berechnungsgrundlage für die monatlichen freien Mittel für eine Finanzierung.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe M