Nach der Bestellung einer Grundschuld haftet das belastete, unbebaute oder bebaute Grundstück dem aus der Grundschuld Berechtigten für eine bestimmte Geldsumme. Grundschulden müssen im Grundbuch eingetragen werden, und dienen im Wesentlichen der Sicherung von Krediten. Diese können auch an Eigentumswohnungen oder Erbbaurechten bestellt werden.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe G