Das Einkommensteuergesetz (§ 21 EStG) kennt sieben verschiedene Einkommensarten, dazu gehören unter anderem die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Hierbei handelt es sich um ein Überschusseinkommen, welches sich aus der Saldierung von Einnahmen sowie
Werbungskosten ergibt. Soweit diese nicht Bestanteil des Betriebsvermögens sind, stammen sie aus Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen und andrer
Immobilien (so zum Beispiel aus Anteilen an geschlossenen Immobiliefonds).
Die genannte Einkommensart umfasst vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von:
- einem bebauten oder auch unbebauten Grundstück
- Gebäuden und Gebäudeteilen
- Wohnungs- und Teileigentum
Aber auch Einkünfte welche durch
- die Verpachtung von Mineralgewinnungsrechten und
- aus Erbbaurechten erzielt werden
zählen zu den erzielten Einkünften.
Seit 1987 gehört der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus sowie der Nutzungswert einer ganz oder teilweise unentgeltlich überlassenen Wohnung nicht mehr zu den besagten Einkünften. Außer die Besteuerung des Nutzungswertes wurde im Rahmen der großen Übergangsregelung beibehalten.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe E