Durch das Finanzamt wird für die Bemessung der
Grundsteuer ein Richtwert für das Grundstück sowie das Gebäude festgelegt. Hier gelten auch weiterhin die alten Einheitswerte. Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 1997 eine Neuregelung für die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer getroffen, nachdem vom Bundesverfassungsgericht die bisherigen Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt worden waren.
So erfolgt die
Wertermittlung nur bei einem konkret vorliegenden Bedarf (Erbfall, Schenkung) und richtet sich im Ergebnis danach, ob es sich um ein unbebautes oder bebautes (vermietetes / selbst genutztes) Grundstück handelt.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe E