Die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer eines Grundstückes über den Übergang des Eigentums (925 BGB) wird als Auflassung bezeichnet. In der Regel wird die Auflassung des Kaufvertrages von einem Notar beurkundet. Der Eigentumsübergang wird durch die Auflassung und Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch bewirkt.
Baufinanzierungslexikon Buchstabe A